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Informationen zum Bundesmeldegesetz

Zum 1. November 2015 ist ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft getreten, das die 16 Landesmeldegesetze abgelöst hat. Das Bundesmeldegesetz hat einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich gebracht. Die wichtigsten Neuerungen:

 

Wohnungsgeberbestätigung:
Seit 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An- u. Ummeldung sowie Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Einzug oder Auszug bestätigt (seit 01.11.2016 entfällt die Wohnungsgeberbestätigung bei der Abmeldung einer Wohnung).
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.
Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle.
Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers können auf unserer Homepage unter “Formulare und Downloads” – “Wohnungsgeberbestätigung” abgerufen werden und liegen im Einwohnermeldeamt Wittibreut, Hauptstr. 2, zur Abholung bereit.

 

Meldepflicht:
Seit 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht.
Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist zwei Wochen.
Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland, möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.

 

Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu 3 Monaten:
Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monaten in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (Besuche aus dem Ausland).

 

Besucherregelung:
Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monate in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.